Welche Änderungen gibt es ab dem 1. August 2022 beim Ausbildungsvertrag?

 

Am 1. August 2022 ist das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union in Kraft getreten. Dies führt nicht nur zu Änderungen in den Arbeitsverträgen, sondern auch die gesetzlich geforderten Angaben in den Ausbildungsverträgen haben sich gem. § 11 Berufsbildungsgesetz (BBiG) geändert.

Mindestinhalte der Vertragsniederschrift ab dem 1. August 2022:
  1. Name und Anschrift der Ausbildenden sowie der Auszubildenden, bei Minderjährigen zusätzlich Name und Anschrift ihrer gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen,
  2. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
  3. Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
  4. die Ausbildungsstätte und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
  5. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
  6. Dauer der Probezeit,
  7. Zahlung und Höhe der Vergütung sowie deren Zusammensetzung, sofern sich die Vergütung aus verschiedenen Bestandteilen zusammensetzt,
  8. Vergütung oder Ausgleich von Überstunden,
  9. Dauer des Urlaubs,
  10. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
  11. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind,
  12. die Form des Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nummer 7.

Somit sind ab dem 1. August 2022 nicht nur Zahlung und Höhe der Vergütung im Ausbildungsvertrag aufzunehmen, sondern zusätzlich deren Zusammensetzung, soweit dies der Fall ist. Gegebenenfalls ist dem Ausbildungsvertrag eine Anlage beizufügen, aus der die einzelnen Vergütungs-Bestandteile ersichtlich sind. Zudem ist zu vereinbaren, wie Überstunden abgegolten werden – entweder durch Vergütung oder Freizeit.

Der DIHK hat diese Änderungen in ihrem Muster-Ausbildungsvertrag (hier zu finden) wie folgt aktualisiert:

Diese neuen Angaben gelten ab dem 1. August 2022. Vor dem 1. August 2022 geschlossene Ausbildungsverträge sowie eingereichte Verträge müssen nicht geändert werden.

Neben den geänderten Inhalten im § 11 BBiG gibt es eine Änderung im § 36 BBiG. Dort wurde aufgrund der neuen Auflistung im § 11 BBiG der § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 durch § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ersetzt.

Ausserdem wurde die Bußgeldvorschrift im § 101 BBiG geändert. Wer die wesentlichen Inhalt des Ausbildungsvertrages oder eine wesentliche Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig niederlegt, handelt ordnungswidrig. Dies kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000,- € geahndet werden. Bisher waren es 1.000,- €.

In unserer Gesetzessammlung Ausbildung sind alle BBiG-Änderungen im Wortlaut zu finden.