Berufsbildungsgesetz 2024

Berufsbildungsgesetz 2024

Das neue Berufsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) hat Einfluss auf das Berufsbildungsgesetz 2024 (BBiG) und gilt in weiten Teilen schon ab 1. August 2024.

Die Berufsausbildung soll künftig digitaler werden. Vor allem der Abbau von Schriftformerfordernissen soll Ausbildungsbetrieben, aber auch den Kammern einen durchgängig digitalen Ablauf ermöglichen. Es wird beispielsweise einen digitalen Ausbildungsvertrag geben. Vorgesehen sind zudem die digitale mobile Ausbildung und eine verstärkte digitale Kommunikation.

Was ändert sich konkret?

Validierung beruflicher Kompetenzen

Mit dem neuen Gesetz können berufliche Fähigkeiten, die man außerhalb einer formalen Ausbildung erworben hat, anerkannt und bestätigt werden. Diese Anerkennung nennt man “Validierung”. Sie macht es möglich, die Fähigkeiten im beruflichen Bildungssystem zu nutzen. Wer daran teilnehmen will, muss mindestens 1,5-mal so lange in dem Beruf gearbeitet haben, wie die normale Ausbildungszeit dauert. Man muss auch mindestens 25 Jahre alt sein. Die neuen Regeln gelten ab dem 1. Januar 2025. Eine Antragsstellung ist aber erst ab diesem Datum möglich, weil es noch keine genauen Regeln vom Bundesministerium für Bildung und Forschung gibt.

Digitaler Ausbildungsvertrag und Empfangsnachweis

Um den Ausbildungsvertrag einfacher und digital abzuschließen, darf der Vertrag jetzt auch elektronisch sein. Wichtig ist, dass man den Vertrag speichern und ausdrucken kann (zum Beispiel als PDF). Das gilt auch für Änderungen im Vertrag, wie Verkürzungen oder Verlängerungen der Ausbildungszeit. Wenn der Vertrag elektronisch erstellt wird, muss dokumentiert werden, dass der Auszubildende und ggf. der gesetzliche Vertreter den Vertrag erhalten haben (= Empfangsnachweis). Der Empfangsnachweit und der Vertrag muss der Ausbildende für mind. drei Jahre aufbewahren. Du willst dir den neuen Paragrafen anschauen. Klicke hier: § 11 BBiG Vertragsabfassung

Anrechnung der Berufsschulzeit auf die Ausbildungszeit

Die Zeit in der Berufsschule, einschließlich Pausen und Wegezeiten, wird auf die Ausbildungszeit angerechnet. Neu ist, dass auch die Wegezeiten zwischen Berufschule und Ausbildungsstätte zur Ausbildungszeit zählen, wenn der Auszubildende an einem Nachmittag nach dem Unterricht im Betrieb zu erscheinen hat.

Mobiles Ausbilden

Es gibt jetzt die Möglichkeit, Teile der Ausbildung digital und mobil durchzuführen. Dafür müssen drei Bedingungen erfüllt sein:
1. Es muss Informationstechnik eingesetzt werden.
2. Die Inhalte müssen sich für mobiles Lernen eignen, und die Orte, an denen gelernt wird, müssen passen.
3. Die Ausbildung darf nicht schlechter sein als im Betrieb, das heißt, Ausbildende müssen erreichbar sein und den Lernfortschritt kontrollieren.

Zusätzlich muss das nötige technische Equipment, wie beispielsweise Laptops, den Auszubildenden kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Digitales Ausbildungszeugnis

Ausbildende müssen den Auszubildenden am Ende der Ausbildung ein Zeugnis geben. Seit dem 1. August 2024 kann das Zeugnis auch elektronisch, also digital, erteilt werden, wenn die Auszubildenden zustimmen.

Virtuelle Prüfungsteilnahme für Prüfende

Die IHK kann festlegen, dass Prüfende bei der Abnahme und Bewertung von Prüfungen auch per Videotechnik teilnehmen können. Aber mindestens ein Prüfer oder eine Prüferin muss vor Ort sein.

Wir haben unsere digitale Gesetzessammlung bereits angepasst und die neuen Inhalte berücksichtigt. Du findest diese und weitere Vorbereitungsmaterialien in unserem Online-Shop.