Muss ich eine Probezeit in der Ausbildung vereinbaren?

Drum prüfe wer sich ewig bindet. Das sagt ja schon ein altes Sprichwort. Ewig ist es ja nicht, wenn man einen Auszubildenden einstellt, aber es können doch bis zu dreieinhalb Jahren werden und da macht es Sinn, ein besonderes Augenmerk auf diese Zeit zu legen. Was sind Kernaspekte in der Probezeit einer Ausbildung? Fangen wir mal mit den rechtlichen Aspekten an.

Was schreibt das Berufsbildungsgesetz vor?

Klare Antwort: Der Gesetzgeber hat die Dauer der Probezeit genau geregelt. Sie beträgt mindestens einen Monat und höchstens vier Monate (§ 20 BBiG). Auch wenn man als Betrieb den Auszubildenden schon kennen sollte, weil bereits mehrere Praktika absolviert wurden, muss dennoch eine Probezeit vereinbart werden.

Kann man die auch verlängern? Ja, aber nur unter bestimmten Umständen. Nicht – und darauf sei hier ausdrücklich hingewiesen – weil man es “verschlafen” hat, sich ein Bild vom Auszubildenden und seinen Leistungen in den ersten Monaten zu machen. Sie kann nur verlängert werden, wenn im Ausbildungsvertrag eine zusätzliche Regelung vermerkt ist – z.B. ‘Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als 1/3 wegen Krankreit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.‘ Wird also der Auszbildende krank und benötigt einen längeren Zeitraum für seine Genesung, kann die Probezeit verlängert werden und zwar genau um den Zeitraum, den der Auszbildende krank war. D.h. der Besuch des Blockunterrichts der Berufsschule ist kein Grund für die Verlängerung der Probezeit.

Wer darf in der Probezeit kündigen?

Klare Antwort: Beide Vertragspartner können den Ausbildungsvertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen fristlos kündigen (§ 22 Abs. 1 BBiG). Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 22 Abs. 3 BBiG) und dem Vertragspartner vor Ende der Probezeit zugegangen sein. Achtung Sonderregelung bei schwangeren Auszubildenden: Die Kündigung einer Schwangeren ist während der Probezeit grundsätzlich nicht möglich. Und auch bei Minderjährigen ist zu beachten, dass die Kündigung nur dann wirksam ist, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht (§ 131 BGB). Der Zugang bei einem Elternteil genügt (§ 1629 BGB).
 

Welchen Sinn hat die Probezeit?

Beide Vertragsparteien, also der Auszbildende und das Ausbildungsunternehmen haben die Möglichkeit im betrieblichen Alltag zu überprüfen, ob sie zueinander passen. Von Anfang an sollte der Betrieb sich ein Bild von der Leistung und dem Verhalten seines Azubis verschaffen. Die Auszubildenden sollten schon während dieser Zeit die Gelegenheit erhalten, verschiedene Stationen der Berufsausbildung kennenzulernen, um ein Gefühl dafür zu bekommen, ob der gewählte Beruf den eigenen Vorstellungen entspricht.

Besonders wichtig in diesem Zeitraum sind regelmäßige Gespräch zwischen dem verantwortlichen Ausbilder und dem Auszubildenden. Dabei kann gemeinsam reflektiert werden, was schon gut läuft und in welchen Bereichen der Auszubildende noch Schwächen hat. Als Ausbilder müssen wir uns immer wieder vor Augen führen, das der Schritt von der Schule ins Berufsleben ein sehr großer ist und altersgemäßer, guter pädagogischer Begleitung bedarf.

 

Und wenn es nicht passt? Was dann?

Das Berufsausbildungsverhältnis kann jederzeit von beiden Seiten ohne Einhaltung einer First und ohne Begründung gekündigt werden. WIchtig ist, dass die Kündigung schriftlich erfolgen muss. Der Auszubildende kann sich dann bei seiner zuständigen Agentur für Arbeit “arbeits- bzw. ausbildungssuchend” melden und auch die Kammern bieten Beratung in einem solchen Fall. Der Ausbildungsbetrieb muss das Ausbildungsverhältnis bei der zuständigen Kammer abmelden. HInweise dazu findet man immer auf deren Internetseite oder auch beim jeweiligen Ausbildungsberater.
 
Wenn du dich zum Thema Probezeit in der Ausbildung und generell zu rechtlichen Themen im Rahmen der Berufsausbildung fit machen willst, dann kannst du das mit unseren Karteikarten tun. Wir haben unter anderem speziell ein Paket mit rechtlichen Fragen.