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Paragrafendschungel für Ausbilder

Welche Gesetze du konkret kennen musst!

“Gesetze Ausbildung” – vielleicht denkst du nun ‘Oh jeh’?!

Im Rahmen der Berufsausbildung gibt es einige Gesetze und Verordnungen, die zu berücksichtigen sind. Angefangen mit dem Grundgesetz (GG), in dem das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 (2) GG) sowie die freie Berufswahl (Art. 12 (1) GG) garantiert sind. Darüber hinaus darf niemand wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden (Art. 3 (3) GG).

Grundpfeiler des Berufsbildungsrechts in Deutschland ist das seit 1969 bestehende Berufsbildungsgesetz (BBiG). Es legt umfassende Rahmenvorgaben für die Berufsausbildung in Betrieben, Verwaltungen und Praxen fest sowie die Berufsausbildungsvorbereitung, Fortbildung und Umschulung. Für die Ausbildung im Handwerk gilt vorrangig die Handwerksordnung (HwO), wobei deren Vorschriften im Wesentlichen mit denen des BBiG übereinstimmen.

Nach § 10 (2) BBiG sind die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze sowie in Teilen das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) auf das Ausbildungsverhältnis anzuwenden. Folglich sind die arbeits- und arbeitsschutzrechtlichen Regelungen mit ihren jeweiligen Einzelgesetzen auch für das Ausbildungsverhältnis relevant. Neben dem BBiG finden somit das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bei Auszubildenden unter 18 Jahren und das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Anwendung. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gelten für das Ausbildungsverhältnis ebenso wie das Mutterschutzgesetz (MuSchG), das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) aber auch das Entgeltfortzahlungsgesetz.

Puh, da kann einem richtig schwindlig werden. Muss es aber nicht.

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